LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.10.2022
3 Sa 79/22
Normen:
LPersVG MV § 62; LPersVG MV § 68; BGB § 623; BGB § 126; BGB § 174;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 7
NZA-RR 2023, 216
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 193/21

Wirksamkeit einer Kündigung in der ProbezeitAnforderungen an die Einhaltung der gemäß §§ 623, 126 BGB erforderlichen Schriftform einer KündigungWirksamkeit der Kündigung durch die stellvertretende Personalleiterin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 79/22

DRsp Nr. 2023/18

Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit Anforderungen an die Einhaltung der gemäß §§ 623, 126 BGB erforderlichen Schriftform einer Kündigung Wirksamkeit der Kündigung durch die stellvertretende Personalleiterin

1. Der Arbeitgeber ist bei einer Wartezeitkündigung nicht verpflichtet, dem Personalrat Sozialdaten, die bei vernünftiger Betrachtung weder aus seiner Sicht, noch aus Sicht der Arbeitnehmervertretung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung eine Rolle spielen können, mitzuteilen. 2. Das Schriftformerfordernis nach §§ 623, 126 BGB setzt keine Leserlichkeit der Unterschrift voraus. Maßgeblich ist die Identifizierbarkeit der Unterschrift. 3. Im Falle der Übertragung der Kündigungsbefugnis auf eine stellvertretende Personalleiterin setzt der Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 S. 2 BGB voraus, dass dem Erklärungsempfänger vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber die konkrete Person in der Funktion der Stellvertretung bekannt gegeben worden ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.03.2022 - 3 Ca 193/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPersVG MV § 62; LPersVG MV § 68; BGB § 623; BGB § 126; BGB § 174;

Tatbestand: