BAG - Urteil vom 11.12.2013
10 AZR 286/13
Normen:
HGB § 74; HGB § 75d S. 2; BRAO § 43a Abs. 2;
Fundstellen:
AP HGB § 74 Nr. 85
AnwBl 2014, 559
AuR 2014, 205
DB 2014, 721
DStR 2014, 1131
DStRE 2014, 1208
NJW 2014, 1198
NZA 2014, 433
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 904/12
ArbG Osnabrück, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 89/12

Wirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung für einen angestellten Rechtsanwalt

BAG, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 286/13

DRsp Nr. 2014/4263

Wirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung für einen angestellten Rechtsanwalt

Orientierungssätze: 1. Eine Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung, die einen angestellten Rechtsanwalt verpflichtet, bei einer anschließenden unselbständigen Tätigkeit für die Dauer von zwei Jahren einen bestimmten Honoraranteil an seinen früheren Arbeitgeber abzuführen, beschränkt den Arbeitnehmer iSv. § 74 Abs. 1 HGB in seiner beruflichen Tätigkeit. Sie ist als sog. verdeckte Mandantenschutzklausel gemäß § 75d Satz 2 HGB unwirksam. 2. Es bleibt offen, ob Mandantenübernahmeklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen oder vorformulierte Vertragsbedingungen einen Arbeitnehmer iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB deshalb unangemessen beachteiligen, weil sie entschädigungslos eine Honorarabführungspflicht vorsehen, obwohl mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Verpflichtung endet, dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen. Ebenso bleibt offen, ob einer Auskunftserteilung aufgrund einer solchen Klausel die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit entgegensteht.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Februar 2013 - 12 Sa 904/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!