BAG - Beschluss vom 09.12.2014
1 ABR 19/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 33 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 108
AUR 2015, 154
BAGE 150, 132
EzA-SD 2015, 12
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 205/11
ArbG Darmstadt, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 1/11

Wirksamkeit einer ohne Beschluss des Betriebsrats durch dessen Vorsitzenden abgeschlossenen Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 19/13

DRsp Nr. 2015/3753

Wirksamkeit einer ohne Beschluss des Betriebsrats durch dessen Vorsitzenden abgeschlossenen Betriebsvereinbarung

Der wirksame Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt einen darauf bezogenen Betriebsratsbeschluss voraus. Orientierungssätze: 1. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Eine nicht von einem Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung seines Vorsitzenden ist unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen. Allerdings können ohne einen wirksamen Betriebsratsbeschluss abgeschlossene Vereinbarungen vom Betriebsrat durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden. 2. Die Geltung einer Betriebsvereinbarung kraft Nachwirkung kann Gegenstand eines darauf bezogenen Feststellungsantrags sein, wenn sie die Rechtsbeziehungen der Betriebsparteien in Bezug auf eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende Maßnahme des Arbeitgebers ausgestaltet.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2012 - 16 TaBV 205/11 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 33 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung.