Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.10.2010 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Der am 20.7.1977 geborene Kläger ist seit dem 18.11.2005 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.10.2006 (Bl. 43 f. d. A.) bei der Beklagten, einem Betrieb für Stanz- und Zerspanungstechnik, Gehäusebau, Werkzeug- und Sondermaschinenbau mit mehr als 10 Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden, als Produktions- und Fertigungshelfer zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 1.600,00 € tätig.
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