LAG Hamm - Urteil vom 27.05.2011
10 Sa 2043/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1157/10

Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Fehlende Darlegung zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses

LAG Hamm, Urteil vom 27.05.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 2043/10

DRsp Nr. 2011/15086

Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Fehlende Darlegung zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses

Trifft der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses von bestimmten Arbeitnehmern führt, muss er im Kündigungsrechtsstreit deutlich machen können, in welcher Weise sie ihre behauptete unternehmerische Entscheidung im Betrieb umgesetzt hat und durch diese Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für den klagenden Arbeitnehmer entfallen ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.10.2010 – 1 Ca 1157/10 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der am 20.7.1977 geborene Kläger ist seit dem 18.11.2005 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.10.2006 (Bl. 43 f. d. A.) bei der Beklagten, einem Betrieb für Stanz- und Zerspanungstechnik, Gehäusebau, Werkzeug- und Sondermaschinenbau mit mehr als 10 Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden, als Produktions- und Fertigungshelfer zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 1.600,00 € tätig.