LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.07.2012
3 Sa 99/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 409/11

Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 99/12

DRsp Nr. 2012/17866

Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

1. Im Falle lang anhaltender Krankheit ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interesse festzustellen ist und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmende Belastung des Arbeitgebers führen. 2. Für die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast gem. § 1 Abs. 2 S. 4 . Hinsichtlich der negativen Gesundheitsprognose genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast zunächst, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung sowie die ihm bekannten Krankheitsursachen darlegt. Demgegenüber ist es Sache des Arbeitnehmers, konkret, ggfls. unter Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht, darzutun, dass mit einer früheren Genesung zu rechnen ist. Dann obliegt dem Arbeitgeber der Beweis für die Berechtigung der negativen Prognose, den er in der Regel nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erbringen kann. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, bei lang anhaltender Krankheiten sei für die Zukunft mit ungewisser Fortdauer zu rechnen, besteht nicht.