LAG Köln - Urteil vom 06.12.2018
7 Sa 1029/16
Normen:
KSchG § 1 II;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 232/16

Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 1029/16

DRsp Nr. 2020/7974

Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Erweist sich der vom Arbeitnehmer innegehabte Arbeitsplatz objektiv betrachtet als Schonarbeitsplatz und beruhen die hohen Arbeitsunfähigkeitszeiten auf gänzlich arbeitsplatzunabhängigen Grunderkrankungen, ist der Arbeitgeber zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung nicht verpflichtet, eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz vorzunehmen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2016 in Sachen 12 Ca 232/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 II;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, krankheitsbedingte arbeitgeberseitige Kündigung vom 22.12.2015 zum 30.06.2016 wirksam aufgelöst worden ist.

Der am 1961 geborene, kinderlos verheiratete Kläger ist mit einem GdB von 50 % als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Seit dem 20.01.1998 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Operator 2 in der Endmontage und erzielt hieraus einen Verdienst in Höhe von durchschnittlich 3.357,18 € brutto monatlich.