LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 16.01.2003
9 Sa 658/02
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; ArbGG § 8 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 286 ; ZPO § 511 ; ZPO § 517 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6777/01

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 9 Sa 658/02

DRsp Nr. 2003/10524

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ; ArbGG § 8 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 286 ; ZPO § 511 ; ZPO § 517 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die am 23. Jan. 1969 geborene Klägerin ist seit 1. Okt. 1991 bei der Beklagten als Teilzeitkraft im Bodendienst beschäftigt. Sie ist verheiratet, hat ein Kind und ist wegen Diabetes mellitus schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 50 %. Ihr Monatsverdienst betrug DM 1.903,06 brutto. Die Klägerin wurde vom 13. bis zum 22. oder 23. Dez. 2000 im Krankenhaus B stationär behandelt. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, die ihr übersandte Bescheinigung über den Krankenhausaufenthalt vom 27. Dez. 2000 (Anlage zum Protokoll) dahingehend abgeändert zu haben, dass das Entlassungsdatum auf den 28. Dezember statt auf den 23. Dezember 2000 läutet. Die Beklagte sprach der Klägerin gegenüber nach Anhörung des Betriebsrats, der sich nicht äußerte, und mit Zustimmung des Landeswohlfahrtsverbandes die fristlose und vorsorglich auch fristgemäße Kündigung zum 31. Dez. 2001 aus. Der Widerspruch gegen den Bescheid des Integrationsamtes wurde, wie die Klägerin in der Berufungsverhandlung mitteilte, rechtsbeständig zurückgewiesen.