LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.2013
16 Sa 1231/13
Normen:
BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 354/13

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 1231/13

DRsp Nr. 2015/15806

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats

1. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 102 BetrVG ist das Bestehen eines Betriebsrats. Dies ist nicht der Fall, wenn die Zahl der ständig beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes nicht nur vorübergehend auf unter fünf Arbeitnehmer abgesunken ist. 2. Der Arbeitgeber genügt insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er vorträgt und ggfls. beweist, dass durch die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers die betriebsratspflichtige Zahl der Arbeitnehmer unterschritten worden ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.09.2013 - 3 Ca 354/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der jetzt 60-jährige Kläger war seit dem 08.08.1990 als Kranführer und Schlosser bei der Beklagten mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von zuletzt 2.700,00 € beschäftigt. Für den Kläger ist ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt. Bei der Beklagten existierte ein einköpfiger Betriebsrat.

1. 2.