LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.12.2013
12 Sa 1436/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 747711

Wirksamkeit einer ordentlichen KündigungDauerhafte Unmöglichkeit der LeistungserbringungVerhältnis von Leistung und Gegenleistung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 1436/11

DRsp Nr. 2014/11441

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung Dauerhafte Unmöglichkeit der Leistungserbringung Verhältnis von Leistung und Gegenleistung

Die dauernde Unfähigkeit eines Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, berechtigt den Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. August 2011 - 8 Ca 747/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte ist im Bereich der Verbindungstechnik tätig. Sie entwickelt und produziert Stanzmuttern und -bolzen, die durch einen Nietvorgang an Blechteilen befestigt werden, in der Großfertigung. Der am ... 1977 geborene, unverheiratete Kläger ist gelernter Industriemechaniker und seit dem 01.11.2000 bei der Beklagten als Maschinenbediener mit Gabelstaplerführerschein beschäftigt. Er verdiente zuletzt € 2.847,00 brutto monatlich. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 17.09.2001 (Bl. 34 ff d.A.).