LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.12.2013
2 Sa 409/13
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 6013/12

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten KündigungAuflösung des Arbeitsverhältnisses wegen unberechtigter Strafanzeigen des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 409/13

DRsp Nr. 2015/2311

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen unberechtigter Strafanzeigen des Arbeitnehmers

1. Ein Arbeitnehmer verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er sich trotz wiederholter Anweisungen von Vorgesetzten und auch ausgesprochener Abmahnungen bei Verlassen des Arbeitsplatzes zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Tätigkeiten nicht bei Vorgesetzten abmeldet. 2. Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zuvor annähernd zehn Jahre beanstandungsfrei erbracht, so ist jedoch eine Kündigung im Hinblick auf sein Alter von fast 62 Jahren und seine Schwerbehinderteneigenschaft gerade noch nicht gerechtfertigt. 3. Jedoch ist das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers gegen Abfindung aufzulösen, wenn aufgrund unberechtigter Strafanzeigen des Arbeitnehmers eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zu erwarten ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2013 - 18 Ca 6013/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. August 2012 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.