BAG - Urteil vom 19.02.2014
5 AZR 920/12
Normen:
AÜG (a.F.) § 9 Nr. 2; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 19; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2014, 243
DB 2014, 1143
EzA-SD 2014, 6
NZA 2014, 808
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1851/11
ArbG Paderborn - 1 Ca 955/11 - 03.11.2011,

Wirksamkeit einer rückwirkenden Änderung des ArbeitsvertragesAnspruch eines ehemals arbeitslosen Leiharbeitnehmers auf Equal Pay

BAG, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 920/12

DRsp Nr. 2014/6774

Wirksamkeit einer rückwirkenden Änderung des Arbeitsvertrages Anspruch eines ehemals arbeitslosen Leiharbeitnehmers auf "Equal Pay"

Orientierungssätze: 1. Bei einem vor dem 15. Dezember 2010 begründeten Leiharbeitsverhältnis bedarf die vom Gebot des equal pay abweichende Absenkung des Nettoarbeitsentgelts eines zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmers für die Dauer von höchstens sechs Wochen auf die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds nach § 9 Nr. 2 AÜG in der am 29. April 2011 außer Kraft getretenen Fassung vom 23. Dezember 2003 einer wirksamen Vergütungsabrede. 2. Eine Klausel, die eine rückwirkende Vertragsänderung bewirken soll, wird nicht Vertragsinhalt, wenn sie der Verwender ohne besonderen Hinweis unter der missverständlichen Überschrift "Vertragsdauer und Kündigung" einordnet. 3. Die rückwirkende Änderung des Arbeitsvertrags ist unangemessen benachteiligend, wenn sie das Äquivalenzprinzip verletzt, indem sie bereits entstandene Ansprüche im Nachhinein beseitigen soll, oder wenn sie - vermittelt durch die angestrebte Rückwirkung - die Geltendmachung bereits vor der Vertragsänderung entstandener Ansprüchen innerhalb einer vertraglich vorgesehenen Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit unmöglich macht.