LAG Hamm - Urteil vom 22.08.2012
3 Sa 1851/11
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 955/11

Gewährungvon Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot - Tarifgemeinschaft ChristlicheGewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) - Wirksamkeit von AusschlussfristenVerfall der Ansprüche

LAG Hamm, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 1851/11

DRsp Nr. 2013/16850

Gewährungvon Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot - Tarifgemeinschaft ChristlicheGewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) - Wirksamkeit von AusschlussfristenVerfall der Ansprüche

Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG ist der Verleiher grundsätzlichverpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an denEntleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmergeltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zugewähren. Dies gilt allerdings dann nicht, soweit ein auf das Arbeitsverhältnisanzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen vorsieht, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG . Zur Ausschlussfrist inArbeitsverträgen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 03.11.2011 - 1 Ca 955/11 - teilweise abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.295,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.225,99 € seit 15.06.2011, aus weiteren 2.069,88 € seit 15.09.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 44,8 €, die Beklagte zu 55,2 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.