OLG München - Endurteil vom 09.08.2018
23 U 1669/17
Normen:
AktG § 93 Abs. 2; AktG § 93 Abs. 4 S. 3; AktG § 93 Abs. 6; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 2 Abs. 2; RDG § 3; RDG § 5; BGB § 134; BGB § 398; BGB § 666; BGB § 675;
Fundstellen:
AG 2019, 221
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 6024/15

Wirksamkeit einer Schiedsgutachtensvereinbarung betreffend Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand einer AktiengesellschaftZulässigkeit der Zahlungsklage vor Erstellung des Schiedsgutachtens

OLG München, Endurteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 23 U 1669/17

DRsp Nr. 2018/14006

Wirksamkeit einer Schiedsgutachtensvereinbarung betreffend Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft Zulässigkeit der Zahlungsklage vor Erstellung des Schiedsgutachtens

1. Eine Vereinbarung mit einem Aktionär, ein bindendes Schiedsgutachten über Organhaftungsansprüche des Vorstands einzuholen, kann gem. § 93 Abs. 4 S. 3 AktG erst drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs abgeschlossen werden. Denn sie hat faktisch Einfluss auf die Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche. 2. Daher ist eine vor Vorlage des Schiedsgutachtens erhobene Zahlungsklage mangels Wirksamkeit der Schiedsgutachterabrede nicht als derzeit unbegründet abzuweisen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG § 93 Abs. 2; AktG § 93 Abs. 4 S. 3; AktG § 93 Abs. 6; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 2 Abs. 2; RDG § 3; RDG § 5; BGB § 134; BGB § 398; BGB § 666; BGB § 675;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.