LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.03.2017
17 Sa 7/17
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2789/16

Wirksamkeit einer Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 7/17

DRsp Nr. 2017/8293

Wirksamkeit einer Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung

1. Der Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung durch eine Spätehenklausel führt nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung des Arbeitnehmers. 2. Eine Spätehenklausel, die an das als Regelaltersgrenze für die Betriebsrente definierte Lebensalter des Arbeitnehmers anknüpft, ist zulässig.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.09.2016, Az. 3 Ca 2789/16 abgeändert:

a)

Die Klage wird abgewiesen.

b)

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Spätehenklausel für Witwenrente in den Regelungen der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten.