BAG - Urteil vom 22.09.2010
4 AZR 117/09
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; Modifizierung des Änderungstarifvertrages zum 3. Beschäftigungssicherungstarifvertrag und des Manteltarifvertrages MZG und KHK GmbH (TV Modifizierung) Nr. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 794/08
ArbG Paderborn, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1933/07

Wirksamkeit einer tariflichen Differenzierungsklausel; Auswirkungen auf nicht organisierte Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 117/09

DRsp Nr. 2011/2859

Wirksamkeit einer tariflichen Differenzierungsklausel; Auswirkungen auf nicht organisierte Arbeitnehmer

1. Da es die erkennbar gewollte Rechtsfolge einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel ist, die Anwendung der Tarifnormen im Arbeitsverhältnis herbeizuführen, und nicht etwa, dem Arbeitnehmer allgemein den Status eines Gewerkschaftsmitgliedes zu verschaffen oder ihn zu fingieren, wird die Voraussetzung der Gewerkschaftsmitgliedschaft bei einer einfachen Differenzierungsklausel auch nicht bereits durch eine individualvertragliche Verweisungsklausel erfüllt. 2. a) Die in Ziff. 1 TV Modifizierung als Anspruchsvoraussetzung genannte Mitgliedschaft in einer bestimmten Gewerkschaft wird von einem Arbeitnehmer nicht inhaltlich durch die einzelvertragliche Verweisung auf den MTV MZG KHK und damit auf den TV Modifizierung erfüllt; sie bewirkt lediglich die Anwendbarkeit des Tarifvertrags, ersetzt jedoch nicht die als besondere Anspruchsvoraussetzung für die Sonderleistungen im Tarifvertrag festgeschriebene Mitgliedschaft in der Gewerkschaft.