LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.05.2017
9a Sa 12/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 143/16

Wirksamkeit einer tariflichen Rückzahlungsregelung hinsichtlich einer Sonderzuwendung mit Mischcharakter

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 9a Sa 12/17

DRsp Nr. 2017/10310

Wirksamkeit einer tariflichen Rückzahlungsregelung hinsichtlich einer Sonderzuwendung mit Mischcharakter

Eine tarifliche Rückzahlungsregelung, welche sich auf eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter bezieht und eine Rückzahlung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 31. März des Folgejahres - und damit außerhalb des Bezugszeitraums - aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorsieht, ist rechtswirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 30. November 2016 - 10 Ca 143/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Verpflichtung des Klägers, eine Sonderzahlung aus dem Jahr 2015 an die Beklagte zurückzuzahlen.

1. 2.