LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2018
2 Sa 57/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; StGB § 299 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 642/17

Wirksamkeit einer VerdachtskündigungAußerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Verdachts der Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 57/18

DRsp Nr. 2019/17113

Wirksamkeit einer Verdachtskündigung Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Verdachts der Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme

1. Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten eines Arbeitnehmers durch Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme zerstört regelmäßig das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Zuverlässigkeit oder Redlichkeit. Sie ist ansich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. 2. Die Kündigung ist bereits gerechtfertigt, wenn ein dringender Verdacht einer derartigen Pflichtverletzung besteht und der Arbeitgeber sämtliche zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.12.2017 - 5 Ca 642/17 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.12.2017 - 5 Ca 642/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; StGB § 299 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Tat- und Verdachtskündigung.

1. 2.