Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.12.2017 -
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.12.2017 -
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Tat- und Verdachtskündigung.
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