LAG Saarland - Urteil vom 26.02.2003
2 Sa 108/02
Normen:
SGB VI § 41 Abs. 4 Satz 2 ; SGB VI § 41 Satz 2 ; SGB VI § 41 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neunkirchen - 1 Ca 1443/2001 - 07.05.2002,

Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vollendung des 63. Lebensjahres

LAG Saarland, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 108/02

DRsp Nr. 2003/15550

Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vollendung des 63. Lebensjahres

1. Eine Vereinbarung, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung eines bestimmten Alters des Arbeitnehmers endet, führt zu einer Befristung des Arbeitsverhältnisses 2. Maßgebend für die Beurteilung, ob die vereinbarte Befristung zulässig gewesen ist, sind daher die bis dahin von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses zulässig ist. Danach bedarf es grundsätzlich eines sachlichen Grundes für die Befristung besteht darin, dass der Kläger erstens zum Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Altersrente hatte und dass der Kläger zweitens in zeitlicher Nähe zu dem beabsichtigten Beendigungszeitpunkt unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensplanung entscheiden konnte, ob er sich zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 63. Lebensjahres entschließt. Das sind zugleich (unter anderen) die Gründe, die den Gesetzgeber zu der Regelung in § 41 SGB VI bewogen haben.

Normenkette:

SGB VI § 41 Abs. 4 Satz 2 ; SGB VI § 41 Satz 2 ; SGB VI § 41 Abs. 4 ;

Tatbestand: