LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.09.2017
6 Sa 513/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 550/16

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 513/16

DRsp Nr. 2018/4510

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

1. Ausländerfeindliche Beleidigungen und massive Bedrohungen stellen einen zulässigen Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung dar. 2. Bei groben ausländerfeindlichen Beleidigungen ist der Arbeitgeber nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung als milderes Mittel vor Ausspruch der Kündigung zu verweisen

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.11.2016 - 4 Ca 550/16 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung.

Der im Dezember 1958 geborene, getrennt lebende Kläger war seit 02. November 2009 bei der Beklagten, die ein Gerüstbauunternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern mit Ausnahme der Auszubildenden betreibt, bzw. bei deren Rechtsvorgängerin als Lagerist beschäftigt. Zu den Arbeitsaufgaben des Klägers gehörte hauptsächlich das Be- und Entladen von LKW mit Gerüstmaterial und dessen Ein- und Auslagern auf dem Lagerplatz der Beklagten.