LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.08.2017
4 Sa 12/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 434/16

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 12/17

DRsp Nr. 2018/4684

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

1. Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber sonst kaum sinnvoll kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist sogar grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S. von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden und reicht daher als soziale Rechtfertigung einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung aus. 2. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer zunächst lediglich eine Abmahnung zu erteilen. Denn der Arbeitnehmer konnte mit vertretbaren Überlegungen nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber eine Falschaufzeichnung von Arbeitszeiten hinnehmen werde.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.11.2016, Az.: 3 Ca 434/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

1. 2. a) b)