LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.09.2018
7 Sa 85/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 511/17

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 85/18

DRsp Nr. 2019/873

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

Der Arbeitgeber genügt der ihm obliegenden Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens von Gründen für eine verhaltensbedingte Kündigung nur dann, wenn er im Einzelnen die tatsächlichen Umstände schildert, die die Kündigung bedingen. Pauschale schlagwort- oder stichwortartige Angaben genügen regelmäßig nicht. Das Überwiegend von negativen gegenüber positiven Kommentaren bei nachträglich Bewertung und die Tatsache, dass auf den Arbeitnehmer ein großer Teil aller negativen Kommentare entfällt, belegen kein vertragswidriges Verhalten.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18. Januar 2018 - Az. 7 Ca 511/17 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 4. Mai 2017.

Die 1977 geborene, ledige, gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 1. Juli 2016 bei den US Stationierungsstreitkräften in der Radiologie des Z. als Büroangestellte (Krankenhausverwaltung) beschäftigt. Dieses beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.

1. 2.