LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2017
2 Sa 223/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3545/15

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Verstoßes gegen Sicherheitsvorgaben

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 223/16

DRsp Nr. 2017/8570

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Verstoßes gegen Sicherheitsvorgaben

1. Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer trotz vorangegangener einschlägiger Abmahnung gegen die Sicherheitsvorgaben des Arbeitgebers verstoßen hat, indem er erneut den von ihm geführten Gabelstapler verlassen und gleichwohl entgegen der ihm bekannt gemachten Betriebsanweisung für Gabelstapler den Schlüssel nicht abgezogen, sondern stecken gelassen hat. 2. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich als billigenswerte und angenehme Reaktion auf ein wiederholtes Fehlverhalten des Arbeitnehmers dar, wenn dieser die Sicherheitsvorgaben trotz mehrerer einschlägiger Abmahnungen fortgesetzt ignoriert hat und sein wiederholtes Fehlverhalten auf seine Unzuverlässigkeit schließen lässt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.04.2016 - 2 Ca 3545/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.