ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.11.2006
7 Ga 238/06
Normen:
BGB § 611 ;

Wirksamkeit einer Versetzung

ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 7 Ga 238/06

DRsp Nr. 2007/5592

Wirksamkeit einer Versetzung

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die rechtliche Wirksamkeit einer Versetzung durch die Antragsgegnerin und die einstweilige Weiterbeschäftigung des Antragstellers an seinem bisherigen Arbeitsplatz.

Die Antragsgegnerin ist ein Logistik- bzw. Transportunternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland über mehr als zehn verschiedene Standorte verfügt. Die Hauptniederlassung ist in Frankfurt. Weitere Standorte sind u.a. K., L. und J. An den Standorten J. und Frankfurt ist kein örtlicher Betriebsrat vorhanden. Am Standort L. gibt es einen örtlichen Betriebsrat.