BAG - Urteil vom 26.09.2012
10 AZR 415/11
Normen:
ArbZG § 20; BGB §§ 305 ff.; BGB § 315; GewO § 106; KSchG § 2; Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV LuftBO) § 5 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (vom 20. August 2008) Art. 1 i.V.m. Nr. 3.1 des Anhangs III Abschn. Q OPS 1.1090;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1025/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8695/09

Wirksamkeit einer Versetzung bei einer hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung; Stationierung eines Flugkapitäns

BAG, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 415/11

DRsp Nr. 2012/23807

Wirksamkeit einer Versetzung bei einer hilfsweise ausgesprochenen Änderungskündigung; Stationierung eines Flugkapitäns

1. Das vertragliche Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst die Befugnis, dem Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 106 GewO einen anderen Einsatzort als den bisherigen zuzuweisen. 2. Enthält der schriftliche Arbeitsvertrag keine Festlegung des Arbeitsorts, hat sich der Arbeitsort nicht allein deshalb auf den bisherigen Einsatzort konkretisiert, da die Nichtausübung des Direktionsrechts keinen Erklärungswert besitzt, sondern es nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen kann.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. März 2011 - 17 Sa 1025/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 20; BGB §§ 305 ff.; BGB § 315; GewO § 106; KSchG § 2; Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV LuftBO) § 5 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (vom 20. August 2008) Art. 1 i.V.m. Nr. 3.1 des Anhangs III Abschn. Q OPS 1.1090;