Der Kläger ist seit 1969 bei der Beklagten als Auslieferungsfahrer beschäftigt.
Der Kläger ist seit 1994 Mitglied der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten (NGG).
Die Beklagte ist bis zum 28.02.2002 Mitglied des tarifschließenden Verbandes deutscher Großbäckereien e. V. (Arbeitgeberverband) gewesen.
Mit Wirkung ab 01.03.2002 wird die Mitgliedschaft der Beklagten ausweislich eines Schreibens des Arbeitgeberverbandes vom 25.02.2002 "tariflos in der entsprechenden Verbandsgruppe geführt".
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