LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.04.2004
14 Sa 1513/03
Normen:
TVG § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 2 Ca 427/02 - 10.04.2003,

Wirksamkeit einer vor Ablauf des Tarifvertrages getroffenen Vereinbarung zuungunsten des Arbeitnehmers mit Beginn des Nachwirkungszeitraums

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 14 Sa 1513/03

DRsp Nr. 2005/6849

Wirksamkeit einer vor Ablauf des Tarifvertrages getroffenen Vereinbarung zuungunsten des Arbeitnehmers mit Beginn des Nachwirkungszeitraums

»Eine für den Arbeitnehmer ungünstigere Vereinbarung kann als andere Abmachung i.S.v. § 4 TVG auch schon vor dem Ablauf eines Tarifvertrages abgeschlossen werden, wenn den Parteien beim Abschluss der Vereinbarung ein konkret bevorstehender Ablauf des Tarifvertrages und der Beginn des Nachwirkungszeitraumes bekannt gewesen ist und sie die Vereinbarung auch für den bevorstehenden Nachwirkungszeitraum abschließen wollten. In diesem Fall wird die Vereinbarung mit dem Beginn des Nachwirkungszeitraums wirksam.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1969 bei der Beklagten als Auslieferungsfahrer beschäftigt.

Der Kläger ist seit 1994 Mitglied der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten (NGG).

Die Beklagte ist bis zum 28.02.2002 Mitglied des tarifschließenden Verbandes deutscher Großbäckereien e. V. (Arbeitgeberverband) gewesen.

Mit Wirkung ab 01.03.2002 wird die Mitgliedschaft der Beklagten ausweislich eines Schreibens des Arbeitgeberverbandes vom 25.02.2002 "tariflos in der entsprechenden Verbandsgruppe geführt".