LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.10.2017
15 Sa 202/17
Normen:
BGB § 174; BGB § 180 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 424/16

Wirksamkeit einer Weisung hinsichtlich der Arbeitszeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 15 Sa 202/17

DRsp Nr. 2019/2551

Wirksamkeit einer Weisung hinsichtlich der Arbeitszeit

Auch wenn ein Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung nur im Umfang von 7,5 Stunden schuldet, so erweist sich eine Weisung, mit der Arbeit um 05.45 Uhr zu beginnen und bis 14.15 Uhr zu arbeiten, nicht als insgesamt rechtsunwirksam. Denn die nicht vom Direktionsrecht gedeckte Anweisung hinsichtlich der Dauer der Arbeit hat keine Auswirkungen auf die Befugnis des Arbeitsgebers, den Beginn der Arbeitszeit festzulegen.

Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12. Januar 2017 zum Aktenzeichen 7 Ca 424/16 werden zurückgewiesen.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 3/5, die Beklagte 2/5 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 174; BGB § 180 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 39 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Rechtswirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen sowie über einen hilfsweise gestellten Auflösungsantrag der Beklagten. Die weiteren Streitgegenstände der ersten Instanz - Rechtswirksamkeit zweier Abmahnungen sowie Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers - sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.