Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.10.2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der 1964 geborene Antragsteller bezieht zusammen mit seiner 1978 geborenen Ehefrau und den gemeinsamen 2005 und 2007 geborenen Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Ehefrau des Antragstellers ist versicherungspflichtig beschäftigt. Der Antragsteller ist selbstständig tätig, erzielt hieraus aber kein anrechenbares Einkommen.
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