LSG Bayern - Beschluss vom 25.11.2013
L 16 AS 727/13 B ER
Normen:
SGG § 73; SGG § 90;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 2292/13

Wirksamkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen VerfahrenAntragstellung durch Bevollmächtigten

LSG Bayern, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen L 16 AS 727/13 B ER

DRsp Nr. 2014/315

Wirksamkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen VerfahrenAntragstellung durch Bevollmächtigten

1. Auch für einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach dem SGG ist für eine wirksame Vertretung entsprechende Prozessvollmacht erforderlich. Insoweit sind mit der Erteilung einer Prozessvollmacht umfangreiche Rechtspositionen verbunden, die es nicht erlauben, die Person des Bevollmächtigten offen zu lassen. 2. Fehlt es auch nach gerichtlicher Aufforderung zur Klarstellung weiterhin daran, ist der Eil-Antrag bereits unzulässig. 3. Im Verfahren muss überprüft werden können, ob der Bevollmächtigte überhaupt zur Vertretung berechtigt ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.10.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73; SGG § 90;

Gründe

I.

Der 1964 geborene Antragsteller bezieht zusammen mit seiner 1978 geborenen Ehefrau und den gemeinsamen 2005 und 2007 geborenen Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die Ehefrau des Antragstellers ist versicherungspflichtig beschäftigt. Der Antragsteller ist selbstständig tätig, erzielt hieraus aber kein anrechenbares Einkommen.