LAG Köln - Urteil vom 11.07.2003
11 Sa 63/03
Normen:
TVG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - 6 (9) Ca 2505/01 - 20.11.2002,

Wirksamkeit eines aufgrund Einigungsergebnisses formulierten Tarifvertrags trotz Abweichung vom Verhandlungsergebnis - Auslegung eines Tarifvertrags, Glasindustrie, Besitzstandszulage, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag, Einigungsergebnis, versteckter Einigungsmangel, Dissens, Schriftform, Ablösungsgrundsatz

LAG Köln, Urteil vom 11.07.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 63/03

DRsp Nr. 2004/2849

Wirksamkeit eines aufgrund Einigungsergebnisses formulierten Tarifvertrags trotz Abweichung vom Verhandlungsergebnis - Auslegung eines Tarifvertrags, Glasindustrie, Besitzstandszulage, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag, Einigungsergebnis, versteckter Einigungsmangel, Dissens, Schriftform, Ablösungsgrundsatz

»1. Wird das Verhandlungsergebnis von Tarifvertragsverhandlungen von den Tarifvertragsparteien in einem sog. Einigungsergebnis schriftlich festgehalten, das die Klausel enthält "Näheres regelt der Entgelt-Tarifvertrag" so gelten nach dem Ablösungsgrundsatz die Bestimmungen dieses Tarifvertrags, wenn er dem "Einigungsergebnis" nachfolgend formuliert und im Umlaufverfahren unterschrieben wird auch dann, wenn dieser vom Verhandlungsergebnis abweichend zum "Einigungsergebnis" im Widerspruch steht.2. Ein versteckter Dissens führt im Tarifvertragsrecht nicht zur Unwirksamkeit.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gem. § 69 Abs.2 ArbGG)