LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2021
2 Sa 11/21
Normen:
BGB § 153; BGB § 326 Abs. 1 S. 1; BGB § 275 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 293/20

Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags nach Tod des ArbeitnehmersAnnahme einer Abfindungsvereinbarung nach Tod des ArbeitnehmersKeine Vererbbarkeit des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss nach Tod des Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 11/21

DRsp Nr. 2022/1990

Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags nach Tod des Arbeitnehmers Annahme einer Abfindungsvereinbarung nach Tod des Arbeitnehmers Keine Vererbbarkeit des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss nach Tod des Arbeitnehmers

1 Ein Aufhebungsvertrag, in dem sich der Arbeitnehmer zur Aufgabe des Arbeitsplatzes und der Arbeitgeber als Gegenleistung zur Zahlung einer Abfindung verpflichten, kommt ungeachtet des in der Vertragsabschlussphase eingetretenen Todes des Arbeitnehmers auch dann noch zustande, wenn der Arbeitgeber das Angebot des Arbeitnehmers vor dessen Tod bereits erhalten hat, es aber erst nach dem Tod des Arbeitnehmers annimmt. Das gilt auch dann, wenn nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrags das Arbeitsverhältnis erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt hätte enden sollen.2 Allerdings verlieren die Erben des Arbeitnehmers infolge dessen Todes den Anspruch auf die vereinbarte Abfindung, weil der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrags die von ihm geschuldete Leistung (Aufgabe des Arbeitsplatzes) nicht mehr erbringen konnte und infolgedessen auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.

Tenor

1

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 03.03.2021 - 3 Ca 293/20 - abgeändert.

2

Die Klage wird abgewiesen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

4

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § ;