OLG Stuttgart - Urteil vom 30.01.2017
9 U 198/13
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 134; RBerG (a.F.) Art. 1 § 1;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 39/12

Wirksamkeit eines Darlehensvertrages im Rahmen eines Bauherren- oder Erwerbermodells

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 9 U 198/13

DRsp Nr. 2017/15506

Wirksamkeit eines Darlehensvertrages im Rahmen eines Bauherren- oder Erwerbermodells

Auch wenn die einem Treuhänder im Rahmen eines Bauherren- oder Erwerbermodells erteilte umfassende Vollmacht zur Verpflichtung des Erwerbers gem. § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG a.F. nichtig ist, gilt die Vollmacht jedoch nach Rechtscheingrundsätzen (§§ 171, 172 BGB) als wirksam, wenn dem Vertragsgegner (hier: Darlehensgeber) bei Vertragsschluss eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat (hier: bejaht).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23.08.2013 - 1 O 39/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 134; RBerG (a.F.) Art. 1 § 1;

[Gründe]

I.