OLG Stuttgart - Urteil vom 30.08.2017
9 U 20/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 171 Abs. 1; BGB § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 243/12

Wirksamkeit eines durch einen Treuhänder im Rahmen eines Bauherrenmodells abgeschlossenen Darlehensvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 9 U 20/15

DRsp Nr. 2018/910

Wirksamkeit eines durch einen Treuhänder im Rahmen eines Bauherrenmodells abgeschlossenen Darlehensvertrages

1. Ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag und eine darauf beruhende umfassende Vollmacht zum Abschluss von Verträgen zu Gunsten eines Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder nicht über die erforderliche Genehmigung zur Vornahme fremder Rechtsangelegenheiten verfügt. 2. Eine nichtige Vollmacht ist jedoch nach Rechtsscheingrundsätzen (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB) als gültig zu behandeln, wenn dem Vertragspartner spätestens bei Vertragsschluss (hier: eines Darlehensvertrages) das Original oder eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23.09.2015, (1 O 243/12), abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %, von den Kosten des Berufungsverfahren tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

3. 4.