OLG Stuttgart - Urteil vom 30.01.2017
9 U 39/13
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 171 Abs. 1; BGB § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 35/12

Wirksamkeit eines durch einen Treuhänder im Rahmen eines Bauherrenmodells abgeschlossenen Darlehensvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 9 U 39/13

DRsp Nr. 2018/951

Wirksamkeit eines durch einen Treuhänder im Rahmen eines Bauherrenmodells abgeschlossenen Darlehensvertrages

1. Ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag und eine darauf beruhende umfassende Vollmacht zum Abschluss von Verträgen zu Gunsten eines Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder nicht über die erforderliche Genehmigung zur Vornahme fremder Rechtsangelegenheiten verfügt. 2. Eine nichtige Vollmacht ist jedoch nach Rechtsscheingrundsätzen (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB) als gültig zu behandeln, wenn dem Vertragspartner spätestens bei Vertragsschluss (hier: eines Darlehensvertrages) das Original oder eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.01.2013, Az. 6 O 35/12, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung sowie der für das Revisionsverfahren angefallenen Kosten zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette: