OLG Stuttgart - Urteil vom 30.08.2017
9 U 4/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 171 Abs. 1; BGB § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 83/14

Wirksamkeit eines durch einen Treuhänder im Rahmen eines Bauherrenmodells abgeschlossenen Darlehensvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 9 U 4/15

DRsp Nr. 2018/1837

Wirksamkeit eines durch einen Treuhänder im Rahmen eines Bauherrenmodells abgeschlossenen Darlehensvertrages

1. Ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag und eine darauf beruhende umfassende Vollmacht zum Abschluss von Verträgen zu Gunsten eines Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder nicht über die erforderliche Genehmigung zur Vornahme fremder Rechtsangelegenheiten verfügt. 2. Eine nichtige Vollmacht ist jedoch nach Rechtsscheingrundsätzen (§§ 171 Abs. 1 , 172 Abs. 1 BGB ) als gültig zu behandeln, wenn dem Vertragspartner spätestens bei Vertragsschluss (hier: eines Darlehensvertrages) das Original oder eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22.12.2014, (4 O 83/14), abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 88.143,14 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1;