LAG Hamm - Beschluss vom 23.08.2019
13 TaBV 44/18
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3, 4; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/18

Wirksamkeit eines durch Einigungsstellenspruch zustande gekommenen SozialplansBefugnis eines Mitglieds der Einigungsstelle zur Anbringung eines Befangenheitsgesuchs

LAG Hamm, Beschluss vom 23.08.2019 - Aktenzeichen 13 TaBV 44/18

DRsp Nr. 2019/16378

Wirksamkeit eines durch Einigungsstellenspruch zustande gekommenen Sozialplans Befugnis eines Mitglieds der Einigungsstelle zur Anbringung eines Befangenheitsgesuchs

1. Nur die Betriebsparteien selbst, nicht jedoch ein anderes Mitglied der Einigungsstelle ist befugt, ein Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden anzubringen. 2. Die Grenze zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines durch Einigungsstellenspruch zustande gekommenen Sozialplans ist regelmäßig überschritten, wenn die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals führen. 3. Wer den Sozialplan aus diesen Gründen anficht, muss die Überschreitung der Ermessensgrenzen dartun.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.06.2018 - 1 BV 1/18 - abgeändert.

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3, 4; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 3;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines durch Einigungsstellenspruch zustande gekommenen Sozialplans.