Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 04.01.2019 –
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
Die Arbeitgeberin betreibt Akutkrankenhäuser an den Standorten E und M. Sie ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband und wendet in ihrem Unternehmen den TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (TVöD -K) an.
Der Antragsteller ist der nunmehr für beide Standorte gewählte Betriebsrat.
Am 18.08.2008 schloss die Arbeitgeberin mit dem damaligen Betriebsrat des Standortes M eine Betriebsvereinbarung „über die zukünftige Verteilung und Länge der Arbeitszeit“. Bezüglich des genauen Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf die mit Antragschriftsatz vom 19.02.2018 eingereichte Kopie (Bl. 15 ff. d. A.) verwiesen.
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