LAG Hamm - Beschluss vom 07.11.2019
13 TaBV 14/19
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; TVöD -K § 6 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 04.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 8/18

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs betreffend die Verteilung und Länge der Arbeitszeit

LAG Hamm, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 13 TaBV 14/19

DRsp Nr. 2020/2033

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs betreffend die Verteilung und Länge der Arbeitszeit

Ein Einigungsstellenspruch betreffend die Verteilung und Länge der Arbeitszeit des Pflegedienstes in Akutkrankenhäusern ist unwirksam, wenn er den gem. § 87 Abs. 1 BetrVG bindenden tariflichen Vorgaben (hier: § 6 Abs. 1 S. 3 TVöD -K) nicht gerecht wird.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 04.01.2019 – 3 BV 8/18 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; TVöD -K § 6 Abs. 1 S. 3;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Die Arbeitgeberin betreibt Akutkrankenhäuser an den Standorten E und M. Sie ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband und wendet in ihrem Unternehmen den TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (TVöD -K) an.

Der Antragsteller ist der nunmehr für beide Standorte gewählte Betriebsrat.

Am 18.08.2008 schloss die Arbeitgeberin mit dem damaligen Betriebsrat des Standortes M eine Betriebsvereinbarung „über die zukünftige Verteilung und Länge der Arbeitszeit“. Bezüglich des genauen Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf die mit Antragschriftsatz vom 19.02.2018 eingereichte Kopie (Bl. 15 ff. d. A.) verwiesen.