BAG - Urteil vom 20.02.2013
10 AZR 177/12
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 299
AuR 2013, 225
BB 2013, 1203
DStR 2013, 12
EzA-SD 2013, 7
NJW 2013, 2844
NJW 2013, 8
NZA 2013, 1015
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 146/11
ArbG Freiburg, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 104/11

Wirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts hinsichtlich Sonderleistungen des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 177/12

DRsp Nr. 2013/6189

Wirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts hinsichtlich Sonderleistungen des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Allein die Bezeichnung eines Weihnachtsgeldes im Arbeitsvertrag als "freiwillige soziale Leistung" genügt für sich genommen nicht, um einen Rechtsanspruch auszuschließen. 2. Wenn Sonderleistungen des Arbeitgebers in einem Formulararbeitsvertrag nach Voraussetzungen und Höhe präzise festgelegt werden, legt dies das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs nahe. In der Kombination eines solchen vertraglichen Anspruchs mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt liegt regelmäßig ein zur Unwirksamkeit des Vorbehalts führender Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 1. Dezember 2011 - 9 Sa 146/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Weihnachtsgeldansprüche für die Jahre 2009 und 2010.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. August 2004 beschäftigt, zuletzt zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.450,00 Euro.

Der von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Arbeitsvertrag vom 29./31. Juli 2004 lautet auszugsweise:

"§ 5

Urlaub/Freiwillige Sozialleistungen