LAG Niedersachsen, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 563/12
ArbG Oldenburg, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 531/10
Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei fehlender Vereinbarung einer Mindesthöhe für die Karenzentschädigung
BAG, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 243/13
DRsp Nr. 2014/6223
Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei fehlender Vereinbarung einer Mindesthöhe für die Karenzentschädigung
Wird bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt, ohne dass eine Mindesthöhe iSv. § 74 Abs. 2HGB vereinbart wird, ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer unverbindlich.Orientierungssätze:1. Wettbewerbsverbote, die entgegen § 74 Abs. 2HGB keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Wird hingegen eine Entschädigung zugesagt, deren Höhe in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt wird, steht das der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen.2. Das Schriftformgebot des § 74 Abs. 1HGB verlangt nicht die Angabe einer Karenzentschädigung in bestimmter Höhe.3. Wird die Höhe der Karenzentschädigung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt, ohne dass eine Mindesthöhe iSv. § 74 Abs. 2HGB vereinbart wird, ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer ebenso unverbindlich, wie wenn eine zu niedrige Karenzentschädigung vereinbart worden wäre. Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er sich gegen Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung an das Wettbewerbsverbot hält oder ob er Wettbewerb ausübt.
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