BAG - Urteil vom 15.01.2014
10 AZR 243/13
Normen:
HGB § 74; HGB § 74a Abs. 1; HGB § 74b Abs. 1; HGB § 74c; HGB § 75 Abs. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 126 Abs. 2; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 315; EStG § 41b Abs. 1;
Fundstellen:
AP HGB § 74 Nr. 86
ArbRB 2014, 166
AuR 2014, 246
BAGE 147, 128
BAGE 2015, 128
DB 2014, 1086
DB 2014, 7
DStR 2014, 13
EzA-SD 2014, 7
MDR 2014, 665
NJW 2014, 2379
NZA 2014, 536
NZA-RR 2014, 5
ZIP 2014, 1994
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 563/12
ArbG Oldenburg, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 531/10

Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei fehlender Vereinbarung einer Mindesthöhe für die Karenzentschädigung

BAG, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 243/13

DRsp Nr. 2014/6223

Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei fehlender Vereinbarung einer Mindesthöhe für die Karenzentschädigung

Wird bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt, ohne dass eine Mindesthöhe iSv. § 74 Abs. 2 HGB vereinbart wird, ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer unverbindlich. Orientierungssätze: 1. Wettbewerbsverbote, die entgegen § 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Wird hingegen eine Entschädigung zugesagt, deren Höhe in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt wird, steht das der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. 2. Das Schriftformgebot des § 74 Abs. 1 HGB verlangt nicht die Angabe einer Karenzentschädigung in bestimmter Höhe. 3. Wird die Höhe der Karenzentschädigung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt, ohne dass eine Mindesthöhe iSv. § 74 Abs. 2 HGB vereinbart wird, ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer ebenso unverbindlich, wie wenn eine zu niedrige Karenzentschädigung vereinbart worden wäre. Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er sich gegen Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung an das Wettbewerbsverbot hält oder ob er Wettbewerb ausübt.