LAG Niedersachsen, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 742/10
ArbG Braunschweig, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 654/09
Wirksamkeit eines Prozessvergleichs; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung [Verschweigen von Tatsachen]; Rücktritt wegen Insolvenz des Arbeitgebers
BAG, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 42/11
DRsp Nr. 2012/18872
Wirksamkeit eines Prozessvergleichs; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung [Verschweigen von Tatsachen]; Rücktritt wegen Insolvenz des Arbeitgebers
Orientierungssätze:1. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit jedenfalls dann in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde, wenn nicht ausschließlich Gründe geltend gemacht werden, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind.2. Eine Täuschung iSv. § 123 Abs. 1BGB kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war. Das subjektive Merkmal "Arglist" iSv. § 123 Abs. 1BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.