BAG - Urteil vom 11.07.2012
2 AZR 42/11
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 275; BGB § 313; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 5; BGB § 779; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 794 Nr. 54
BB 2012, 2623
DB 2012, 2348
EzA-SD 2012, 10
NJW 2012, 3390
NZI 2012, 977
ZInsO 2013, 743
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 742/10
ArbG Braunschweig, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 654/09

Wirksamkeit eines Prozessvergleichs; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung [Verschweigen von Tatsachen]; Rücktritt wegen Insolvenz des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 42/11

DRsp Nr. 2012/18872

Wirksamkeit eines Prozessvergleichs; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung [Verschweigen von Tatsachen]; Rücktritt wegen Insolvenz des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit jedenfalls dann in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde, wenn nicht ausschließlich Gründe geltend gemacht werden, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind. 2. Eine Täuschung iSv. § 123 Abs. 1 BGB kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war. Das subjektive Merkmal "Arglist" iSv. § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen.