LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.08.2019
L 11 KR 316/19
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 2; SGB X § 53 Abs. 1; SGB X § 54 Abs. 1; SGB X § 58; SGB X § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 2022
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1629/15

Wirksamkeit eines Vergleichs zur Abgeltung sämtlicher Forderungen aus einer BetriebsprüfungAnforderungen an eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 59 SGB X

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.08.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 316/19

DRsp Nr. 2019/12295

Wirksamkeit eines Vergleichs zur Abgeltung sämtlicher Forderungen aus einer Betriebsprüfung Anforderungen an eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 59 SGB X

Für eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 59 SGB X genügt nicht, dass sich für eine Vertragspartei das normale Vertragsrisiko realisiert. Es reicht ferner nicht aus, dass eine Vertragspartei nach ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den Vertragsschluss vernünftigerweise jetzt nicht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss nach dem Regelungszusammenhang sowie nach dem Zweck der Vorschrift die Änderung der für den Vertragsinhalt maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für die Vertragspartei geführt haben, denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten (hier im Falle eines Vergleichs zur Abgeltung sämtlicher Forderungen aus einer Betriebsprüfung).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11.12.2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 158.102,95 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 26 Abs. 2; SGB X § 53 Abs. 1; SGB X § 54 Abs. 1; SGB X § 58; SGB X § 59 Abs. 1;

Tatbestand