LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.11.2021
L 7 AS 574/21
Normen:
SGG § 101 Abs. 1 S. 1; SGG § 122; ZPO § 159; ZPO § 160; ZPO § 165 S. 1; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 620/15

Wirksamkeit eines Vergleichs zur Erledigung eines Rechtsstreits im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 574/21

DRsp Nr. 2022/677

Wirksamkeit eines Vergleichs zur Erledigung eines Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung

Die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung liegen nicht vor, wenn sich die Klägerin nach einem Erörterungstermin zur eingehenden und differenzierten Erörterung des Sachverhalts allenfalls noch über die Erfolgsaussichten eines erst noch zu bescheidenen Erlassantrags getäuscht hat.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 7 AS 1139/18 mit Abschluss des Vergleiches vom 19.09.2019 beendet worden ist.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1 S. 1; SGG § 122; ZPO § 159; ZPO § 160; ZPO § 165 S. 1; BGB § 123 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im wiederaufgenommen Berufungsverfahren streitig, ob sich das Berufungsverfahren L 7 AS 1139/18, das die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis 31.03.2014 über 51.679,17 € zum Gegenstand hatte, durch Vergleich vom 19.09.2019 beendet worden ist.