BAG - Urteil vom 21.11.2012
4 AZR 29/11
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 929/10
ArbG Rheine, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1505/09

Wirksamkeit eines Wechsels in die OT-Mitgliedschaft

BAG, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 29/11

DRsp Nr. 2013/6890

Wirksamkeit eines Wechsels in die OT-Mitgliedschaft

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. November 2010 - 10 Sa 929/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Entgeltansprüche.

Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di und seit Januar 1992 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt ca. 200 Einzelhandelsgeschäfte mit über 7.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Die Beklagte ist seit langer Zeit Mitglied im Einzelhandelsverband Münsterland (EHV-M), der als Regionalverband Mitglied im Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen (EHV-NRW) ist. Im November 1999 wurde die Satzung des EHV-M neu gefasst und als weitere Form der Mitgliedschaft eine ohne Tarifgebundenheit (OT-Mitgliedschaft) vorgesehen. Die am 26. November 1999 in das Vereinsregister eingetragene Fassung der Satzung sieht ua. vor:

"§ 2 Zweck und Ziel des Verbandes

...

2. Aufgaben des Verbandes sind insbesondere

...

i) Herbeiführung von Tarifverträgen, Beteiligung am Abschluss von Tarifverträgen in den Gremien des Landesverbandes

j) Mitarbeit in den Organen und Gremien der Einzelhandelsorganisation

...

§ 3 Mitgliedschaft