OLG Köln - Urteil vom 21.12.2006
18 U 30/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 43/05

Wirksamkeit eines Widerrufs der Bestellung zum VorstandsmitgliedMitverursachung eines zerrütteten VertrauensverhältnissesAußerordentliche Kündigung eines DienstverhältnissesAnnahme eines wichtigen Grundes (vorliegend verneint)

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 18 U 30/06

DRsp Nr. 2022/13052

Wirksamkeit eines Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied Mitverursachung eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses Außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses Annahme eines wichtigen Grundes (vorliegend verneint)

Tenor

Die Berufungen sowohl des Klägers als auch der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. November 2005, Az. 82 O 43/05, werden zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/7 und der Beklagten zu 6/7 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beklagte ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.

In der zweiten Hälfte des Jahres 2000 nahm das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen eine Prüfung nach § 44 KWG bei der Beklagten vor. Wegen der Einzelheiten der Untersuchung wird auf den Prüfbericht vom 18. Januar 2001 (Anlage K 4, Blatt 45 ff. des Anlagenheftes) Bezug genommen.