LAG München - Urteil vom 16.11.2005
10 Sa 249/05
Normen:
BGB § 242 ; BetrAVG § 2 § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1036/04

Wirksamkeit nachträglicher Erhöhung der Sozialplanabfindung bei Ratenzahlung - Anspruch auf Dynamisierung der Rentenanwartschaft nach Ausscheiden des Arbeitnehmers nur bei ausdrücklicher Vereinbarung

LAG München, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 249/05

DRsp Nr. 2006/20007

Wirksamkeit nachträglicher Erhöhung der Sozialplanabfindung bei Ratenzahlung - Anspruch auf Dynamisierung der Rentenanwartschaft nach Ausscheiden des Arbeitnehmers nur bei ausdrücklicher Vereinbarung

»1. Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er bei 13 von insgesamt 171 Arbeitnehmern nachträglich eine Abfindung aus einem Sozialplan erhöht, weil diese Arbeitnehmer im Gegensatz zu den anderen von dem Recht Gebrauch gemacht haben, die Abfindung in Raten statt eines Einmalbetrags in Anspruch zu nehmen.2. Ein Anspruch auf Dynamisierung einer Rentenanwartschaft nach Ausscheiden des Arbeitnehmers besteht nur, wenn eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrAVG § 2 § 16 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Erhöhung einer der Klägerin bereits bezahlten Abfindung sowie die Erhöhung einer Betriebsrentenanwartschaft der Klägerin.

Die 1948 geborene Klägerin war vom 17.08.1964 bis 31.12.2001 bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, als Sachbearbeiterin (Tarifkreis) beschäftigt. Die Klägerin erzielte dabei zuletzt ein monatliches Gehalt von ca. DM 6.000,00.