LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.10.2021
5 Sa 21/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 43
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 764/20

Wirksamkeit tariflicher Regelung zum Zuschlag für NachtarbeitKein Anspruch auf gleiche Zuschlaghöhe für Nachtarbeit im Tarifvertrag wie in gerichtlicher PraxisKein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 ArbZG durch 15 Prozent tariflichen Zuschlag für Nachtarbeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 21/21

DRsp Nr. 2021/17440

Wirksamkeit tariflicher Regelung zum Zuschlag für Nachtarbeit Kein Anspruch auf gleiche Zuschlaghöhe für Nachtarbeit im Tarifvertrag wie in gerichtlicher Praxis Kein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 ArbZG durch 15 Prozent tariflichen Zuschlag für Nachtarbeit

Im Tarifvertrag festgelegte Zuschläge für Nachtarbeit müssen nicht mindestens genauso hoch sein wie diejenigen, die von den Arbeitsgerichten im Falle fehlender tarifvertraglicher Ausgleichsregelungen einzelfallbezogen herangezogen werden. Eine tarifliche Regelung, nach der für Nachtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ein Zuschlag in Höhe von 15 % zu zahlen ist, verstößt weder gegen § 6 Abs. 5 ArbZG noch gegen die Richtlinie 2003/88/EG.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 03.12.2020 - 1 Ca 764/20- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer tarifvertraglichen Regelung zur Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit.