LAG Hamburg - Urteil vom 23.09.2004
2 Sa 118/03
Normen:
TKT § 30 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 170/03

Wirksamkeit von Änderungstarifverträgen

LAG Hamburg, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 118/03

DRsp Nr. 2005/18698

Wirksamkeit von Änderungstarifverträgen

»Der Änderungstarifvertrag Nr 01/02 zum TKT sowie der weitere Änderungstarifvertrag vom 28.2.2003 sind wirksam.«

Normenkette:

TKT § 30 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der klägerischen Versorgungsbezüge.

Der 1944 geborene Kläger war vom 1.4.1971 bis zum 30.8.2001 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge, u. a. der Manteltarifvertrag (TKT) in der jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung (Anl. B 1, Bl. 44 d. A.) Anwendung.

Die betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter, die vor dem 1. 5. 1977 in die Dienste der Beklagten getreten sind, ist in der Anlage 6a zum TKT geregelt. Die hier einschlägigen Regelungen lauten wie folgt :

Nr. 8 Zuschuss an Angestellte

Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet; der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

Nr. 9 Höhe des Gesamtruhegeldes