BAG - Beschluss vom 22.01.2014
7 AS 6/13
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 33 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 33 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 8
AP
ArbRB 2014, 138
AuR 2014, 205
BB 2014, 628
DB 2014, 726
NZA 2014, 441
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 109/11
ArbG Darmstadt, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 15/10

Wirksamkeit von Beschlüssen des BetriebsratsAnforderungen an die Einladung zu einer Sitzung; Heilung von Verfahrensmängeln

BAG, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 7 AS 6/13

DRsp Nr. 2014/3531

Wirksamkeit von Beschlüssen des Betriebsrats Anforderungen an die Einladung zu einer Sitzung; Heilung von Verfahrensmängeln

Orientierungssätze: 1. Die Beachtung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG und die dort ausdrücklich angeordnete Ladung der Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ist wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses. 2. Für die Heilung eines Verfahrensmangels iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG reicht es aus, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig (§ 33 Abs. 2 BetrVG) Erschienenen in dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen. An der Rechtsauffassung, ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt könne auch bei einstimmiger Beschlussfassung wirksam nur gefasst werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, hält der Siebte Senat nicht fest. 3. Vieles spricht dafür, dass nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer Betriebsratssitzung die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses zur Folge hat, sondern nur eine solcher, der so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann.