BSG - Urteil vom 28.11.2002
B 7 AL 26/02 R
Normen:
SGG § 101 Abs. 1 § 122 § 123 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 179 § 202 ; ZPO § 162 Abs. 1 S. 1 § 160 Abs. 3 Nr. 1 § 579 § 580 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 126/00 - 19.03.2001,
SG Köln, vom 13.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 (21) Ar 88/97

Wirksamkeit von Prozessvergleichen

BSG, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 26/02 R

DRsp Nr. 2003/6192

Wirksamkeit von Prozessvergleichen

1. Die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens lebt rückwirkend wieder auf, wenn ein Kläger geltend macht, es sei überhaupt kein Vergleich abgeschlossen worden oder wenn er Einwände gegen die Wirksamkeit eines Vergleiches erhebt. 2. Eine Wiederaufnahmeklage ist gegen Prozessvergleiche grundsätzlich nicht zulässig. 3. Für einen wirksamen Prozessvergleich sind die sich sachlich deckenden Erklärungen der Beteiligten in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und in dieser ist zu vermerken, dass der Vergleich vorgelesen oder oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1 § 122 § 123 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 179 § 202 ; ZPO § 162 Abs. 1 S. 1 § 160 Abs. 3 Nr. 1 § 579 § 580 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung einer Umschulung zum Steuerfachangestellten.