LAG Hamburg - Urteil vom 07.12.2016
6 Sa 66/16
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 140; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 36/16

Wirksamkeit von Regelungen in einer Betriebsvereinbarung betreffend die Auswirkungen zukünftiger Tariferhöhungen des einschlägigen BranchentarifvertragsMitbestimmung des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen zu Weihnachts- und Urlaubsgeld

LAG Hamburg, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 66/16

DRsp Nr. 2017/5180

Wirksamkeit von Regelungen in einer Betriebsvereinbarung betreffend die Auswirkungen zukünftiger Tariferhöhungen des einschlägigen Branchentarifvertrags Mitbestimmung des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen zu Weihnachts- und Urlaubsgeld

1. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, wonach zukünftige Tariferhöhungen des einschlägigen Branchentarifvertrags zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehalts der Arbeitnehmer führen, verstoßen gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Auch wenn sich eine solche Zusage in der Präambel der Betriebsvereinbarung befindet, kann sie im Regelfall nicht als Gesamtzusage ausgelegt werden. Eine Umdeutung in eine Gesamtzusage kommt nicht Betracht, wenn es an besonderen Umständen fehlt, die die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung zu der zugesagten Leistung verpflichten wollen. 2. Betriebliche Regelungen zu Weihnachts- und Urlaubsgeld unterfallen dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Abweichende Regelungen im einschlägigen Tarifvertrag stehen der Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungsregelungen zu Weihnachts- und Urlaubsgeld nur so lange entgegen, wie der Arbeitgeber tarifgebunden ist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 ). Tritt der Arbeitgeber aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband aus, entfalten die Betriebsvereinbarungsregelungen nach dem Ende der Nachbindung aus § Abs. Wirkung.