LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.06.2017
3 Ta 241/16
Normen:
ZPO § 120a; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 225/14

Wirksamkeit von Zustellungen im Nachprüfungsverfahren an die vertretene Partei selbstWirksamkeit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 3 Ta 241/16

DRsp Nr. 2017/12633

Wirksamkeit von Zustellungen im Nachprüfungsverfahren an die vertretene Partei selbst Wirksamkeit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, sofern dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (im Anschluss an BGH 11.05.2016, XII ZB 582/15, und BAG 19.07.2006, 3 AZB 18/06). Dabei wird dem Zweck des Zustellerfordernisses gem. § 172 Abs. 1 ZPO im Nachprüfungsverfahren nicht dadurch Rechnung getragen, dass dem Prozessbevollmächtigten gerichtliche Schreiben an die Partei selbst lediglich kommentarlos übersandt werden. Die im Nachprüfungsverfahren versäumte Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung an den Prozessbevollmächtigten der Partei ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar, weil Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120a, 124 ZPO aufgehoben/abgeändert wurde. In Anlehnung an BAG und setzt die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren wegen unterbliebener sofortiger Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse voraus, dass die Partei "absichtlich" oder "aus grober Nachlässigkeit" gehandelt hat.