LAG Köln - Urteil vom 06.10.2005
6 Sa 843/05
Normen:
BGB § 622 § 623 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1455
NZA-RR 2006, 353
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1030/05

Wirksamkeit vorsorglicher Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 843/05

DRsp Nr. 2006/19896

Wirksamkeit vorsorglicher Kündigung

»1. Die ausdrücklich erklärte "vorsorgliche" Kündigung ist als unbedingte Kündigung zulässig.2. Bleibt unklar, in welcher Art und zu welchem Zeitpunkt gekündigt ist, gilt die Kündigung als ordentliche. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB wird durch die fehlende Angabe eines Kündigungstermins nicht verletzt.«

Normenkette:

BGB § 622 § 623 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten über das Weiterbestehen eines Arbeitsverhältnisses.

Der 54 Jahre alte Kläger war seit dem Januar 2000 bei dem Beklagten, der regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, als Maler und Lackierer gegen eine Monatsvergütung von 2.400,00 EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 28.01.2005 (Kopie Bl. 5 d. A.) sah sich der Beklagte "leider gezwungen", dem Kläger "vorsorglich zu kündigen". Unter dem 04.04.2005 hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 18.05.2005 wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen und auch einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers verneint. Auf die Einzelheiten der Begründung (Bl. 36 ff. d. A.) wird Bezug genommen.